Home » 1.5 Die Rechte des Klienten

1.5 Die Rechte des Klienten

Die Rechte und Pflichten der Klienten und der Therapeuten sind in Deutschland im Psychotherapeutengesetz zusammen gefasst. Dieses ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten und zum 1. April 2012 letztmalig novelliert worden. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz, das zum Berufsrecht der Heilberufe gerechnet wird. Veröffentlicht worden ist es im Bundesgesetzblatt I ab den Seiten 2.515 und 2.536.

Das Psychotherapeutengesetz regelt, wer überhaupt die Bezeichnung Psychotherapeut führen darf. Es gibt an, wer eine Erlaubnis zur Berufsausübung bekommt, welche Ausbildungsstätten anerkannt werden und wie die wissenschaftliche Anerkennung der Psychotherapieverfahren erfolgt. Auch eine Gebührenordnung für private Behandlungen ist in diesem Gesetz mit integriert. Wann und in welchem Umfang Behandlungskosten durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, kann man den Regelungen des V. Sozialgesetzbuchs entnehmen.

Psychotherapeuten unterliegen – wie jeder andere Arzt auch – der beruflichen Schweigepflicht. Sie sagt aus, dass gegenüber Dritten keine Auskünfte über den Zustand der Klienten oder die in den Therapiegesprächen gewonnenen Erkenntnisse gegeben werden dürfen. Dabei bestehen zwei Ausnahmen. Eine davon ist, wenn der Therapeut beim Klienten eine akute Selbstgefährdung feststellt. Dann können über die Gerichte Maßnahmen zum Schutz eingeleitet werden. Die zweite Ausnahme zur beruflichen Schweigepflicht besteht, wenn der Psychologe als Gutachter von Gerichten, Ermittlungsbehörden oder den Trägern sozialer Leistungen berufen worden ist. Hier ist eine Zustimmung des Klienten erforderlich. Außerdem hat der Patient das Recht, eine freiwillige Entbindung von der Schweigepflicht zu erteilen, wenn er die Diagnose des Psychotherapeuten beispielsweise für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen oder Verursachern von Unfällen benutzen möchte.

Den Psychotherapeuten obliegt eine so genannte Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. Sie schließt ein, dass der Patient zu Beginn der Diagnostik und/oder der Behandlung über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt werden muss. Dort ist auch abzusprechen, welche konkreten Methoden angewendet werden sollen. Dazu gehört es auch, dass der Patient erfährt, wie er geplante Sitzungen absagen oder einzelne Therapieelemente ablehnen kann. Der geplante Umfang und die zu erwartende Dauer der Therapie sind mitsamt einer Einschätzung möglicher Erfolgsaussichten durch den Therapeuten ebenfalls zur Kenntnis zu geben.

Auch trifft den Psychotherapeuten die Pflicht, seinen Klienten über die sich aus der Therapie ergebenden finanziellen Verpflichtungen aufzuklären. Dabei muss das Honorar offen gelegt werden. Auch hat der Klient das Recht, zu erfahren, welche Leistungen von der Krankenkasse oder von anderen Trägern übernommen werden können. Eine Behelfsbelehrung muss durch den Psychotherapeuten auch dahingehend erfolgen, dass er mitteilt, wie zu kurzfristig oder gar nicht abgesagte Therapiesitzungen verrechnet werden.

Der Klient hat in Deutschland ein Wahlrecht für den Therapeuten. Eigens dazu bieten die Krankenkassen vor Langzeittherapien Probesitzungen an, in denen festgestellt werden kann, ob sich zwischen Klient und Therapeuten das für die Behandlung notwendige Vertrauensverhältnis aufbauen lässt.

Der Klient hat einen Rechtsanspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre und die Wahrung seiner Interessen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass er einzelne Teile der Behandlung jederzeit ablehnen kann. Außerdem stellt dieser Rechtsanspruch sicher, dass der Therapeut seinen Klienten nicht gegen dessen eigene Interessen manipulieren darf. Dieser Faktor ist vor allem dann von Bedeutung, wenn während der Therapie mit Hypnose oder mit Suggestionsformeln gearbeitet werden soll.

Der Patient hat gegenüber seinem Therapeuten auch ein Recht auf wahrheitsgemäße Informationen. Sie umfassen sowohl die Ergebnisse einer durchgeführten Diagnostik als auch die Aussichten auf Erfolg, die mit den einzelnen Therapieformen verbunden werden. Ebenso muss der Therapeut seinem Klienten gegenüber auf Verlangen Auskunft über die von ihm erfolgreich absolvierten Ausbildungen geben.